Wer erteilt die Genehmigung?
Zuständig ist die Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt München, die im Bereich Baumschutz und Freiflächengestaltung arbeitet. Die Prüfung erfolgt in der Regel vor Ort durch Fachgutachterinnen und Fachgutachter, und der zuständige Bezirksausschuss wird beteiligt. Für Fragen erreichen Sie die Behörde per E-Mail unter plan.ha4-baumschutz@muenchen.de oder telefonisch unter (089) 233-96484.
Wenn die Fällung Teil eines größeren Bauvorhabens ist, läuft sie über die Lokalbaukommission. Dann ist die Fällgenehmigung Bestandteil der Baugenehmigung.
Wie läuft der Antrag ab?
Den Antrag können Sie digital über den Online-Service „Digitaler Antrag auf Baumfällung“ im Bayernportal stellen. Alternativ steht ein Antragsformular als PDF für die Papierform bereit. Beschreiben Sie den Baum möglichst genau: Art, Standort, Stammumfang und der Grund für die Fällung. Je klarer die Angaben, desto einfacher die Prüfung.
Ist die Fällung nicht Teil eines Bauantrags, reichen Sie einen separaten Antrag bei der Baumschutzbehörde ein. Das Verfahren endet mit einem Bescheid. Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt vom Einzelfall ab, weil oft eine Begehung vor Ort nötig ist. Planen Sie deshalb frühzeitig.
Bei einem Bauantrag sind weitere Unterlagen nötig, etwa eine Baumbestandserklärung, ein Baumbestandsplan mit den geplanten Eingriffen und Schutzmaßnahmen sowie der Nachweis der Ersatzpflanzung.
Was Sie vor dem Antrag vorbereiten sollten
Bevor Sie den Antrag stellen, lohnt sich etwas Vorarbeit. Messen Sie den Stammumfang in einem Meter Höhe nach und notieren Sie das Ergebnis. Fotografieren Sie den Baum aus mehreren Richtungen, möglichst mit Blick auf die Krone und auf auffällige Schäden wie Risse, Pilzbefall oder abgestorbene Äste. Diese Bilder helfen der Behörde, den Zustand einzuschätzen, und sie sind eine gute Grundlage für Gespräche mit einem Fachbetrieb.
Klären Sie außerdem, ob die Fällung Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat. Überhängende Äste, Wurzelbereiche an der Grundstücksgrenze und die Fallrichtung sind Punkte, die Sie mit Nachbarn besprechen sollten. Eine frühe Abstimmung verhindert Streit, der den Ablauf unnötig verlängert.
Wenn Sie Zweifel haben, ob der Baum überhaupt gefällt werden muss, holen Sie vorab eine fachliche Einschätzung ein. Oft zeigt sich, dass ein Rückschnitt oder eine Kronensicherung den Baum erhält und die Genehmigung gar nicht nötig ist.
Die Ersatzpflanzung
Wird eine Fällung genehmigt, verlangt die Behörde im Regelfall eine Ersatzpflanzung. Lässt sie sich auf dem Grundstück nicht umsetzen, wird eine Ausgleichszahlung fällig. Die Höhe errechnet die Behörde über ein Punktesystem. Die Stadt stellt dafür ein Tool zur Baumbewertung sowie eine Liste empfohlener Arten bereit. Für Ihre Planung heißt das: Berücksichtigen Sie den Aufwand für die Ersatzpflanzung von Anfang an.
Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September
Neben der Baumschutzverordnung gilt das Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 39 dürfen Bäume, Hecken und andere Gehölze außerhalb des Waldes zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Diese Zeit schützt brütende Vögel und ihre Nester.
Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen oder behördlich angeordnet oder zugelassen sind. Die Landeshauptstadt München formuliert es so: Fällungen sind in diesem Zeitraum in der Regel unzulässig. Ganzjährig erlaubt bleiben die akute Gefahrenabwehr und unaufschiebbare, behördlich angeordnete Fällungen.
Für die Praxis heißt das: Wer einen gesunden Baum fällen möchte, plant besser außerhalb der Brutzeit, also im Herbst oder Winter. Die Genehmigung brauchen Sie trotzdem, denn die Schonzeit ersetzt die Antragspflicht nicht.
Gefahr im Verzug: Was gilt bei akuter Gefahr?
Manchmal lässt sich eine Fällung nicht aufschieben, etwa wenn ein Ast droht abzubrechen oder ein Baum nach einem Sturm einsturzgefährdet ist. Für diesen Fall gibt es eine Erleichterung: Geht von einem Baum eine unmittelbar drohende Gefahr aus, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahme müssen Sie der Behörde spätestens zwei Wochen nach der Durchführung mit aussagekräftigen Unterlagen anzeigen.
Wichtig ist: Diese Regel gilt nur bei wirklich akuter Gefahr. Ein Baum, der nur stört oder unansehnlich ist, fällt nicht darunter. Im Zweifel sprechen Sie vorher mit der Behörde oder einem Fachbetrieb.