Baum fällen in München - Wann ist es erlaubt und wer genehmigt es?

Fällung ist nicht das Ende - Was nach dem Baum passiert

Von der Genehmigung über die Fällung bis zur Entsorgung von Stamm, Ästen und Wurzelstock übernimmt Verde Gartenbau alles aus einer Hand, damit Sie sich um nichts kümmern müssen.

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Ein Baum im Garten ist wertvoll. Er spendet Schatten, bietet Lebensraum und prägt das Grundstück. Trotzdem kommt der Moment, in dem eine Fällung nötig wird: Der Baum ist krank, nach einem Sturm instabil, steht einem Bauvorhaben im Weg oder ist über die Jahre zu groß geworden. Bevor Sie zur Säge greifen, sollten Sie wissen, ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. In München ist das bei vielen Bäumen der Fall, und ein Verstoß kann Folgen haben.

Dieser Beitrag erklärt, ab welchem Stammumfang die Baumschutzverordnung greift, wer die Genehmigung erteilt, wie der Antrag abläuft und was die Schonzeit vom 1. März bis 30. September bedeutet. Zum Schluss sehen Sie, wann ein Fachbetrieb die Arbeit übernehmen sollte.

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Ab wann ist eine Genehmigung in München nötig?

Die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München schützt Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden. Ein Maßband um den Stamm in genau dieser Höhe ergibt den Wert. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt eine doppelte Regel: Ein Stamm muss mindestens 40 cm messen, und die Summe aller Stämme muss mindestens 60 cm betragen.

Auch Obstbäume sind geschützt. Für sie gibt es keine Sonderregel, sie fallen unter dieselbe Grenze. Ebenso geschützt sind Ersatzbäume, die im Rahmen einer Genehmigung gepflanzt wurden, und zwar unabhängig von ihrem Umfang.

Die Verordnung kennt außerdem Ausnahmen. Fachgerecht ausgeführte Pflege- und Erhaltungsschnitte fallen nicht darunter, ebenso regelmäßig geschnittene Hecken, die als Einfriedung dienen, und Klettergehölze, die an anderen Pflanzen ranken. Auch Maßnahmen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien sowie Pflegearbeiten auf öffentlichen Grünflächen, Straßen und Bahnanlagen sind ausgenommen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Baum darunter fällt, fragen Sie besser nach, bevor Sie handeln.

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Wer erteilt die Genehmigung?

Zuständig ist die Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt München, die im Bereich Baumschutz und Freiflächengestaltung arbeitet. Die Prüfung erfolgt in der Regel vor Ort durch Fachgutachterinnen und Fachgutachter, und der zuständige Bezirksausschuss wird beteiligt. Für Fragen erreichen Sie die Behörde per E-Mail unter plan.ha4-baumschutz@muenchen.de oder telefonisch unter (089) 233-96484.

Wenn die Fällung Teil eines größeren Bauvorhabens ist, läuft sie über die Lokalbaukommission. Dann ist die Fällgenehmigung Bestandteil der Baugenehmigung.

Wie läuft der Antrag ab?

Den Antrag können Sie digital über den Online-Service „Digitaler Antrag auf Baumfällung“ im Bayernportal stellen. Alternativ steht ein Antragsformular als PDF für die Papierform bereit. Beschreiben Sie den Baum möglichst genau: Art, Standort, Stammumfang und der Grund für die Fällung. Je klarer die Angaben, desto einfacher die Prüfung.

Ist die Fällung nicht Teil eines Bauantrags, reichen Sie einen separaten Antrag bei der Baumschutzbehörde ein. Das Verfahren endet mit einem Bescheid. Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt vom Einzelfall ab, weil oft eine Begehung vor Ort nötig ist. Planen Sie deshalb frühzeitig.

Bei einem Bauantrag sind weitere Unterlagen nötig, etwa eine Baumbestandserklärung, ein Baumbestandsplan mit den geplanten Eingriffen und Schutzmaßnahmen sowie der Nachweis der Ersatzpflanzung.

Was Sie vor dem Antrag vorbereiten sollten

Bevor Sie den Antrag stellen, lohnt sich etwas Vorarbeit. Messen Sie den Stammumfang in einem Meter Höhe nach und notieren Sie das Ergebnis. Fotografieren Sie den Baum aus mehreren Richtungen, möglichst mit Blick auf die Krone und auf auffällige Schäden wie Risse, Pilzbefall oder abgestorbene Äste. Diese Bilder helfen der Behörde, den Zustand einzuschätzen, und sie sind eine gute Grundlage für Gespräche mit einem Fachbetrieb.

Klären Sie außerdem, ob die Fällung Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat. Überhängende Äste, Wurzelbereiche an der Grundstücksgrenze und die Fallrichtung sind Punkte, die Sie mit Nachbarn besprechen sollten. Eine frühe Abstimmung verhindert Streit, der den Ablauf unnötig verlängert.

Wenn Sie Zweifel haben, ob der Baum überhaupt gefällt werden muss, holen Sie vorab eine fachliche Einschätzung ein. Oft zeigt sich, dass ein Rückschnitt oder eine Kronensicherung den Baum erhält und die Genehmigung gar nicht nötig ist.

Die Ersatzpflanzung

Wird eine Fällung genehmigt, verlangt die Behörde im Regelfall eine Ersatzpflanzung. Lässt sie sich auf dem Grundstück nicht umsetzen, wird eine Ausgleichszahlung fällig. Die Höhe errechnet die Behörde über ein Punktesystem. Die Stadt stellt dafür ein Tool zur Baumbewertung sowie eine Liste empfohlener Arten bereit. Für Ihre Planung heißt das: Berücksichtigen Sie den Aufwand für die Ersatzpflanzung von Anfang an.

Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September

Neben der Baumschutzverordnung gilt das Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 39 dürfen Bäume, Hecken und andere Gehölze außerhalb des Waldes zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Diese Zeit schützt brütende Vögel und ihre Nester.

Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen oder behördlich angeordnet oder zugelassen sind. Die Landeshauptstadt München formuliert es so: Fällungen sind in diesem Zeitraum in der Regel unzulässig. Ganzjährig erlaubt bleiben die akute Gefahrenabwehr und unaufschiebbare, behördlich angeordnete Fällungen.

Für die Praxis heißt das: Wer einen gesunden Baum fällen möchte, plant besser außerhalb der Brutzeit, also im Herbst oder Winter. Die Genehmigung brauchen Sie trotzdem, denn die Schonzeit ersetzt die Antragspflicht nicht.

Gefahr im Verzug: Was gilt bei akuter Gefahr?

Manchmal lässt sich eine Fällung nicht aufschieben, etwa wenn ein Ast droht abzubrechen oder ein Baum nach einem Sturm einsturzgefährdet ist. Für diesen Fall gibt es eine Erleichterung: Geht von einem Baum eine unmittelbar drohende Gefahr aus, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahme müssen Sie der Behörde spätestens zwei Wochen nach der Durchführung mit aussagekräftigen Unterlagen anzeigen.

Wichtig ist: Diese Regel gilt nur bei wirklich akuter Gefahr. Ein Baum, der nur stört oder unansehnlich ist, fällt nicht darunter. Im Zweifel sprechen Sie vorher mit der Behörde oder einem Fachbetrieb.

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Wann sollten Sie einen Fachbetrieb beauftragen?

Eine Fällung gehört zu den gefährlichsten Arbeiten im Garten. Schon bei mittelgroßen Bäumen ist das Risiko hoch, und in der Nähe von Gebäuden, Stromleitungen oder Nachbargrundstücken steigt es deutlich. Ein Fachbetrieb bringt Erfahrung, passende Technik und die nötige Versicherung mit.

Verde Gartenbau ist ein Meisterbetrieb in München. Wir prüfen vorab, ob eine Baumpflege den Baum erhalten kann, und beraten Sie zum Vorgehen. Auf Wunsch übernehmen wir den Antrag bei der Baumschutzbehörde. Je nach Lage entscheiden wir vor Ort, ob freifallend gefällt, mit der Hebebühne gearbeitet oder die Seilklettertechnik eingesetzt wird. Danach sichern wir die Umgebung, entfernen den Wurzelstock und entsorgen das Schnittgut. Auf Wunsch pflanzen wir einen Ersatzbaum.

Häufig gestellte Fragen

Wenn der Baum den Stammumfang von 60 cm erreicht und nicht unter eine Ausnahme fällt, brauchen Sie eine Genehmigung. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsschnitte sind ausgenommen. Starke Eingriffe, bei denen die Krone stark zurückgenommen oder entfernt wird, sollten vorher geprüft werden.

Dann darf der Baum nicht gefällt werden. Der Bescheid enthält die Entscheidung. Gemeinsam mit einem Fachbetrieb lassen sich dann Alternativen besprechen, etwa eine Baumpflege, die die Gefahr entschärft.

Nein. Die Jahreszeit entscheidet nicht über die Genehmigungspflicht. Auch im Winter brauchen Sie für einen geschützten Baum eine Genehmigung. Die Schonzeit betrifft zusätzlich die Zeit von März bis September, sie ersetzt den Antrag aber nicht.

Sie möchten einen Baum fällen oder begutachten lassen? Wir beraten Sie gern. Rufen Sie uns unter 089 / 5000 47 11 an, schreiben Sie an info@verde-gartenbau.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.

Verde Gartenbau, Heiterwangerstraße 44, 81373 München

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